HANDBUCH GEMÄSS § 51 DES GESETZES ZUR FÖRDERUNG DES ZUGANGS ZU INFORMATIONEN NR. 2 VON 2000, WIE GEÄNDERT.
1. HINTERGRUND ZUR FÖRDERUNG DES ZUGANGS ZU INFORMATIONEN ACT
1.1. Das Gesetz zur Förderung des Zugangs zu Informationen Nr. 2 von 2000 in der geänderten Fassung (im Folgenden als „PAIA“), wurde am 3. Februar 2000 erlassen und zielt darauf ab: -
1.1.1. Förderung und Aufrechterhaltung einer Kultur der Transparenz und Rechenschaftspflicht in öffentlichen und privaten Einrichtungen durch Umsetzung des Rechts auf Zugang zu Informationen, wie in Abschnitt 32 der Verfassung der Republik Südafrika enthalten; und
1.1.2. Aktive Förderung einer Gesellschaft, in der die Bevölkerung Südafrikas effektiven Zugang zu Informationen hat, um die volle Ausübung und den Schutz ihrer Rechte zu fördern.
1.2. Gemäß § 51 der PAIA, sind alle privaten Einrichtungen verpflichtet, ein Handbuch zu erstellen, um deren Einhaltung zu gewährleisten.
1.3. Verweis auf und Aufnahme von Informationen hierin, zusätzlich zu den Informationen, die im Sinne von Abschnitt 51 der PAIA, begründet keine Rechte oder Ansprüche auf den Erhalt solcher Informationen, es sei denn, dies ist in den PAIA.
1.4 PAIA gewährt jeder Person, die Zugang zu den Aufzeichnungen einer privaten oder öffentlichen Stelle sucht (im Folgenden als „ANFRAGE“), ein Recht, beim Informationsbeauftragten einer öffentlichen oder privaten Stelle einen Antrag auf Zugang zu stellen.
1.5 PAIA sieht vor, dass Anträge auf Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen eines Unternehmens an das Unternehmen gestellt werden können und dass das Unternehmen verpflichtet ist, diese Informationen vorbehaltlich der geltenden gesetzlichen und/oder behördlichen Anforderungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, die Veröffentlichung solcher Informationen ist im Sinne von PAIA.
2. ZWECK DES HANDBUCHS
Dieses Handbuch zielt darauf ab, das Recht auf Zugang zu Informationen zu fördern, indem es darlegt, wie Anträge auf Zugang zu Informationen im Besitz des FIRMA, sowie die Art der Informationen, die FIRMA hält, aktiv eine Gesellschaft zu fördern, in der die Bevölkerung Südafrikas effektiven Zugang zu Informationen hat, damit sie ihre Rechte ausüben und schützen können.
3. EINFÜHRUNG DES UNTERNEHMENS
3.1 Enterprise Africa International (Pty) Ltd mit der Registrierungsnummer 2016 / 330251 / 07 (im Folgenden als „FIRMA”) ist ein in Südafrika gemäß den Bestimmungen des Companies Act 71 von 2008 in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß gegründetes und eingetragenes Privatunternehmen mit Sitz in 300 Acacia Road, Darrenwood, Randburg, Gauteng, 2194.
3.2. Das FIRMA ist ein Beratungsunternehmen für Unternehmensführung und -verwaltung, das verschiedene Dienstleistungen für verschiedene Kunden im In- und Ausland anbietet.
3.3. Dieses Handbuch der FIRMA kann in seinen Räumlichkeiten in 1 . besichtigt werdenst Etage Kiepersol House, Stonemill Office Park, 300 Acacia Road, Darrenwood, 2194 sowie auf der UNTERNEHMEN Website, auf die zugegriffen werden kann unter: -
3.3.1 https://enter-africa.com/
4. KONTAKTDATEN (ABSCHNITT 51(1)(a))
4.1. Kopf des FIRMA für die Zwecke der PAIA und an wen Anträge auf Zugang zu Informationen gerichtet werden sollten, ist:
4.1.1. Herr Volker Werth
4.2. Kontakt:
4.2.1. Postanschrift: PO BOX 4367, Cresta, Gauteng, 2118
4.2.2. Adresse 1st Etage Kiepersol House, Stonemill Office Park, 300 Acacia Road, Darrenwood, 2194 .
4.2.3. Telefonnummer: +27 11 476 1725
4.2.4. E-Mail-Adresse: support@enter-africa.com
5. DER LEITFADEN GEMÄSS ABSCHNITT 10 DES RECHTSAKTS (ABSCHNITT 51(1)(b))
5.1. Die South African Human Rights Commission hat einen Leitfaden erstellt, wie er im Sinne von Abschnitt 10 der PAIA, die Informationen enthält, die vernünftigerweise von einer Person benötigt werden, die alle Rechte ausüben möchte, die in PAIA, Wie:
5.1.1. Wie benutzt man PAIA;
5.1.2. Das Ziel von PAIA;
5.1.3. Angaben zu allen öffentlichen und privaten Einrichtungen;
5.1.4. Art und Form der Anfragen;
5.1.5. Die von der südafrikanischen Menschenrechtskommission zur Verfügung gestellte Unterstützung in Bezug auf PAIAeschriebenen Art und Weise; und
5.1.6. Die Vorschriften, die in Bezug auf . veröffentlicht wurden PAIA.
5.2 PAIA räumt ein ANFRAGE Zugang zu den Aufzeichnungen einer privaten Einrichtung, wenn die Aufzeichnungen zur Ausübung oder zum Schutz ihrer Rechte erforderlich sind. Stellt eine öffentliche Stelle ein Ersuchen, muss die öffentliche Stelle im öffentlichen Interesse handeln.
5.3. Anfragen in Bezug auf PAIA erfolgt nach den vorgeschriebenen Verfahren zu den vorgesehenen Sätzen. Die Formulare und der Tarif werden in den Abschnitten 8 und 9 dieses Handbuchs behandelt.
5.4 ANFRAGE werden im Sinne von Abschnitt 10 von . auf den Leitfaden verwiesen PAIA, das von der südafrikanischen Menschenrechtskommission zusammengestellt wurde und Informationen zur Ausübung der verfassungsmäßigen Rechte enthalten wird.
5.5. Zugang zum Leitfaden erhalten Sie auf der Website der südafrikanischen Menschenrechtskommission unter sahrc.org.za.
5.6. Die Kontaktdaten der südafrikanischen Menschenrechtskommission lauten:
5.6.1. Postanschrift: Private Bag 2700, Houghton, 2041
5.6.2. Telefonnummer: +27-11-877 3600
5.6.3. Faxnummer: +27-11-403 0625
5.6.4. E-Mail: PAIA@sahrc.org.za
5.6.5. Webseite: sahrc.org.za
6. MITTEILUNG ZU ABSCHNITT 52(2) (ABSCHNITT 51(1)(b)(ii))
6.1. Zum jetzigen Zeitpunkt wurden noch keine Mitteilungen zu den Kategorien von Datensätzen veröffentlicht, die automatisch verfügbar sind, ohne dass eine Person Zugang in Bezug auf beantragen muss PAIA.
6.2. Bestimmte Informationen sind jedoch auf der Website frei verfügbar UNTERNEHMEN Website(s), die oben in Absatz 3.3 aufgeführt sind, deren Informationen unter anderem Folgendes umfassen: -
6.2.1. Kontaktdaten für die FIRMA sowie seine verschiedenen Abteilungen;
6.2.2. Produkte und Serviceangebote sowie die entsprechenden Preise (sofern verfügbar); und
6.2.3. Leitfäden und Newsletter (sofern verfügbar).
7. INFORMATIONEN/DOKUMENTATIONEN GEMÄSS ANDEREN RECHTSVORSCHRIFTEN (ABSCHNITT 51(1)(b)(iii)
7.1. Bestimmte Aufzeichnungen der FIRMA sind im Hinblick auf andere Rechtsvorschriften verfügbar als PAIA. Die spezifischen Aufzeichnungen, die im Sinne dieser Rechtsvorschriften verfügbar sind, sind darin aufgeführt, und diese Aufzeichnungen können in bestimmten Fällen von den in den einschlägigen Rechtsvorschriften genannten Personen eingesehen werden.
7.2. Dementsprechend sind Informationen in Bezug auf die folgenden Rechtsvorschriften verfügbar, sofern und soweit zutreffend:
Artikelnummer |
Gesetzgebung |
1. |
Gesellschaftsgesetz 71 von 2008 in der geänderten Fassung. |
2. |
Urheberrechtsgesetz 98 von 1978 in der geänderten Fassung. |
3. |
Markengesetz 194 von 1993, in der geänderten Fassung. |
4. |
Gesetz über Beschäftigungsgleichheit 55 von 1998 in der geänderten Fassung. |
5. |
Einkommensteuergesetz 95 von 1967 in der geänderten Fassung. |
6. |
Arbeitsbeziehungsgesetz 66 von 1995 in der geänderten Fassung. |
7. |
Gesetz über grundlegende Beschäftigungsbedingungen 75 von 1997 in der geänderten Fassung |
8. |
Mehrwertsteuergesetz 89 von 1991 in der geänderten Fassung. |
9. |
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten 4 von 2013 in der geänderten Fassung. |
10 |
Arbeitslosenversicherungsgesetz 30 von 1996 in der geänderten Fassung. |
11 |
Gesetz über elektronische Kommunikation und Transaktionen 25 von 2002 in der geänderten Fassung |
12 |
Gesetz über die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten 130 von 1993 in der geänderten Fassung |
13 |
Verbraucherschutzgesetz 68 von 2008 in der geänderten Fassung. |
14 |
Steuerverwaltungsgesetz 28 von 2011 in der geänderten Fassung. |
15 |
Financial Intelligence Center Act 38 von 2001 in der geänderten Fassung. |
16 |
Wettbewerbsgesetz 71 von 2008 in der geänderten Fassung. |
7.3. Die obige Liste ist keine vollständige Liste der UNTERNEHMEN geltende Gesetze, die die Führung von Aufzeichnungen verlangen können.
8. FORM DES ANTRAGS (ABSCHNITT 51(1)(b)(iv))
8.1. Um die Bearbeitung Ihres Antrags auf Zugang zu einem Datensatz zu erleichtern, bitten wir Sie:
8.2. Verwenden Sie das vorgeschriebene Formblatt (Formblatt C), das ebenfalls diesem Anhang beigefügt ist, gekennzeichnet mit Anhang „A“ und verfügbar auf der Website der South African Human Rights Commission unter sahrc.org.za.
8.3. Richten Sie Ihre Anfrage an den Leiter der FIRMA.
8.4. Geben Sie ausreichende Details an, um die FIRMA zu identifizieren:
8.4.1. Die angeforderten Aufzeichnungen;
8.4.2. Das ANFRAGE (und wenn ein Agent den Antrag stellt, Nachweis der Fähigkeit);
8.4.3. Die erforderliche Zugangsform;
8.4.4. Die Postanschrift oder Faxnummer des ANFRAGE in der Republik Südafrika;
8.4.5. Das Recht, das die ANFRAGE unter Angabe der Gründe, aus denen die Aufzeichnung zur Ausübung oder zum Schutz des Rechts erforderlich ist, die Ausübung oder den Schutz anstrebt;
8.4.6. Wenn die ANFRAGE wünscht, über die Entscheidung in irgendeiner Weise (zusätzlich zur schriftlichen Entscheidung), der Art und Weise und Einzelheiten derselben informiert zu werden;
8.4.7. Wenn der Antrag im Namen einer Person gestellt wird, den Nachweis der Eigenschaft zu erbringen, in der die ANFRAGE stellt eine solche Bitte zur Zufriedenheit der UNTERNEHMEN
8.5. Das FIRMA kann und muss in bestimmten Fällen den Zugang zu Aufzeichnungen aus einem der in Kapitel 3 Teil 4 der PAIA, zu denen die folgenden Instanzen gehören, aber nicht darauf beschränkt sind:
8.5.1. Dieser Zugriff hätte zur Folge, dass personenbezogene Daten eines Dritten unangemessen preisgegeben würden;
8.5.2. Die Notwendigkeit, die vertraulichen Informationen eines Dritten zu schützen;
8.5.3. Die Notwendigkeit des Schutzes der Sicherheit von Personen und des Eigentums;
8.5.4. Dass es sich bei dem Datensatz um privilegierte Informationen eines Dritten handelt, oder die FIRMA selbst; und
8.5.5. Berufliches Privileg.
8.6. Das FIRMA entscheidet innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Eingang des Antrags über einen Antrag auf Aufzeichnung, es sei denn, Dritte müssen benachrichtigt werden oder die Frist von 30 (dreißig) Tagen wird gemäß den Bestimmungen in verlängert PAIAdem „Vermischten Geschmack“. Seine FIRMA wird die benachrichtigen ANFRAGE
8.7. Wenn ein Antrag abgelehnt wird, FIRMA hat kein internes Beschwerdeverfahren und die Entscheidung des Leiters der FIRMA ist endgültig und bindend. Ungeachtet des Vorgenannten können externe Rechtsbehelfe dem ANFRAGE, Wie:
8.7.1. Das ANFRAGE kann innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Datum der Ablehnung des Antrags beim Gericht eine Anordnung beantragen, die die Herausgabe der Unterlagen oder der Unterlagen erfordert; oder
8.7.2. Das ANFRAGE kann innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Datum der Ablehnung des Antrags beim Gericht eine andere angemessene Anordnung beantragen.
8.7.3. Danach entscheidet das Gericht, ob die Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden müssen oder nicht.
8.8. Außerdem ist die FIRMA hält Aufzeichnungen zu bestimmten Themen. Die folgende Tabelle gibt einen Hinweis auf die Themen, zu denen die FIRMA hält Aufzeichnungen, sowie die Kategorien von Aufzeichnungen, die zu jedem Thema geführt werden.
THEMEN, ÜBER DIE DAS UNTERNEHMEN REKORDE HAT. |
KATEGORIEN VON AUF JEDEM THEMA GEHALTENEN AUFZEICHNUNGEN. |
ZWECK DER VERARBEITUNG |
Immobilien |
Vermögensregister, Eigentumsurkunden und Pachtverträge in Bezug auf unbewegliches Vermögen, Versicherungsunterlagen in Bezug auf bewegliches und unbewegliches Vermögen. |
Um sicherzustellen, dass unser Eigentum gut gepflegt wird und um sicherzustellen, dass unsere vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen diesbezüglich eingehalten werden. |
Buchführung |
Buchhaltungsunterlagen, Debitorenunterlagen, Kreditorenunterlagen, Versicherungsberichte, Wirtschaftsprüferberichte, Rechnungen, Rechnungsinformationen, Abstimmungen, Gutschriften/Lastschriften, Journale, Jahresabschlüsse, Hauptbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Probesalden, Zahlungspläne, Scheckläufe und Geldflussrechnungen, Zwischen- und Jahresabschlüsse. |
Um sicherzustellen, dass unsere Finanzunterlagen korrekt und aktuell sind, und um sicherzustellen, dass wir die gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen einhalten. |
Publikationen |
Updates, Newsletter, FIRMA Informationen, Produktinformationen und andere Veröffentlichungen der FIRMA. |
Um Kunden und potenzielle Kunden über unsere Produkte und Dienstleistungen zu informieren. |
Steuerunterlagen |
Lohnsteuerpflichtige Aufzeichnungen, an Mitarbeiter ausgestellte Dokumente in Bezug auf die Einkommensteuer, Aufzeichnungen über Zahlungen an SARS im Namen von Mitarbeitern, FIRMA Steuerrückzahlungen, FIRMA Umsatzsteuerunterlagen, Arbeitslosenversicherungsunterlagen |
Um unseren vertraglichen Verpflichtungen sowie den gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen nachzukommen. |
Verwaltungsunterlagen |
Protokolle der Sitzungen der FIRMA, Protokolle der Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse der FIRMA, allgemeine Korrespondenz, Mietverträge, Kopien und Korrespondenz in Bezug auf verschiedene Versicherungspolicen, Gehaltspapiere, Sicherheitssysteme und Betriebsaufzeichnungen. |
Um sicherzustellen, dass unser Unternehmen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und/oder vertraglichen Verpflichtungen arbeitet. |
Personalunterlagen |
Arbeitsverträge, Liste der Mitarbeiter, Arbeitsbedingungen, Gehaltsabrechnungen, Disziplinaraufzeichnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Gehaltsaufzeichnungen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeschreibungen, Leistungsbewertungen, Arbeitsschutzaufzeichnungen Personalakten, Aufzeichnungen von Dritten über das Personal, Informationen über potenzielle Mitarbeiter, einschließlich Lebensläufe und Bewerbungsformulare, Steuerinformationen für Arbeitnehmer, Versicherungsbeiträge, Dokumente in Bezug auf Disziplinar- und Beschwerdeverfahren und alle Arbeitsanträge, Vergütungspolitik. |
Um sicherzustellen, dass wir unseren vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber unseren Mitarbeitern nachkommen können. |
Marketing |
Inhalt für die UNTERNEHMEN Website, Kundendatensätze, Datenbanken, Mailinglisten für Produktdatensätze für Kunden und potenzielle Kunden und allgemeine Korrespondenz. |
Um sicherzustellen, dass wir in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vermarkten. |
Kunden |
Kundeninformationen und -dokumentation einschließlich Dokumentation im Sinne von FICA, Korrespondenz mit Kunden und Korrespondenz mit Dritten. |
Um unseren vertraglichen Verpflichtungen und gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen nachzukommen. |
Lieferanten |
Lieferantenlisten und -details, Vereinbarungen mit Lieferanten, Support- und Wartungsverträge, Programme einschließlich Software-Lizenzverträgen. |
Zur Einhaltung unserer vertraglichen |
Informationstechnologie |
Das Netzwerk und die darauf befindlichen Systeme, Computersoftware der Informationstechnologie, Aufzeichnungen in Bezug auf Computersysteme. |
Um sicherzustellen, dass unsere Informationstechnologiesysteme weiterhin optimal funktionieren. |
9. BEZIEHUNG ZUM SCHUTZ VON PERSONENBEZOGENEN DATEN GESETZ 4 VON 2013 IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG („POPIA“) (ABSCHNITT 51(1)(c)(i) - 51(1)(c)(v))
9.1. Das FIRMA soll nur sammeln ANGABEN ZUR PERSON gemäß § 13 Abs POPIA;
9.2. Eine solche Sammlung erfolgt zu einem bestimmten und ausdrücklich definierten und rechtmäßigen Zweck im Zusammenhang mit einer Funktion oder Aktivität des FIRMA und werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel 3 der POPIA;
9.3. Das FIRMA sammelt und verarbeitet ANGABEN ZUR PERSON verschiedener Kategorien von Datensubjekte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die UNTERNEHMEN Kunden (ob eine natürliche oder juristische Person), die UNTERNEHMEN Lieferanten und die UNTERNEHMEN
9.4. Das ANGABEN ZUR PERSON im Sinne von Absatz 3, bezieht sich auf die UNTERNEHMEN rechtliche Verpflichtungen gegenüber den oben genannten Kategorien von Datensubjekte ob diese Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Handbuchs oder in Zukunft bestehen;
9.5. Die Empfänger der ANGABEN ZUR PERSON verarbeitet von der FIRMA dürfen nur autorisierte Personen innerhalb der FIRMA und / oder ein OPERATOR, wie in Abschnitt 20 der POPIA, im Sinne eines Betreibervertrags zwischen den OPERATOR und dem FIRMA;
9.6. Das FIRMA soll nur teilen ANGABEN ZUR PERSON über die Grenzen der Republik Südafrika, gemäß Abschnitt 72 des POPIAeschriebenen Art und Weise; und
9.7. Das FIRMA führt regelmäßige Risikobewertungen durch, um die Integrität der ergriffenen Informationssicherheitsmaßnahmen aufrechtzuerhalten und zu sichern, mit dem einzigen Zweck, die FIRMA sichert die Datensubjekte, gleich welcher Kategorie, ANGABEN ZUR PERSON bleibt vertraulich und behält seine Integrität.
10. VERFÜGBARKEIT AUF ANFRAGE (ABSCHNITT 51(3)(c))
10.1. Für Anfragen (außer personenbezogenen Anfragen) gilt Folgendes:
10.1.1. Ein ANTRAGSTELLER muss die vorgeschriebenen Gebühren (R50.00) zahlen, bevor eine Anfrage bearbeitet wird;
10.1.2. Benötigt die Erstellung des beantragten Protokolls mehr als die vorgeschriebenen Stunden (sechs), ist eine Anzahlung zu leisten (höchstens ein Drittel der Zugangsgebühr, die bei Bewilligung des Antrags zu zahlen wäre);
10.1.3. Ein ANTRAGSTELLER kann bei einem Gericht einen Antrag gegen das Angebot/die Zahlung der Anfragegebühr und/oder der Kaution stellen;
10.1.4. Die Aufzeichnungen können bis zur Zahlung der Gebühren zurückgehalten werden.
10.1.5. Zahlungen sind an das UNTERNEHMEN zu leisten.
10.2. Die Gebührenstruktur finden Sie auf der Website der South African Human Rights Commission unter sahrc.org.za, und ist hier als Anlage „B“ gekennzeichnet.
11. VERFÜGBARKEIT DES HANDBUCHS (ABSCHNITT 51(1)(3))
Dieses Handbuch liegt zur Einsichtnahme in den Büros der FIRMA während der Bürozeiten und kostenlos, sowie am UNTERNEHMEN Website(s), aufrufbar unter:
11.1.1 https://enter-africa.com/